Was tun nach einem Unfall?

10 Tipps die Ihnen helfen es besser zu verstehen

 

  1. Sie haben das Recht, den Gutachter zu
    beauftragen, den Sie selbst bestimmen.

    Ab einer Schadenshöhe von 715 € haben Sie das Recht
    - auf Kosten des eintrittspflichtigen Versicherers - ein
    Sachverständigengutachten (Kraftfahrzeughaftpflicht-
    gutachten) erstellen zu lassen. Damit haben Sie
    - die Beweissicherung,
    - den Schadensumfang und die Schadenshöhe,
    - den Wiederbeschaffungswert,
    - die Wertminderung, sofern Allgemeinzustand,               
    Fahrzeugalter, und KM-Laufleistung es angemessen
    erscheinen lassen - und letztlich
    - den Restwert, soweit dieser ermittelt werden muss.
    Die Kosten für das Gutachten muss die Haftpflicht-
    Versicherung des Unfallverursachers bezahlen.
     
    Beachten Sie, daß im Falle der Veräußerung Ihres
    Fahrzeugs die Unfallschäden, auch wenn sie repariert
    worden sind, angegeben werden müssen.
    Das Gutachten können Sie als Grundlage so verwen-
    den, daß Ihnen Ärger und Kosten erspart bleiben,
    sofern der Käufer sich auf relevante Schäden beziehen
    will, und Schadensersatzforderungen gegen Sie erhebt
    wegen Verschweigens von unfallbedingten Schäden.
  2. Auswahl Reparaturwerkstatt: Sie haben das Recht,
    die Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens mit der
    Beseitigung der unfallbedingten Schäden selbst zu
    bestimmen.
  3. Auswahl Rechtsanwalt: Sie haben das Recht, den
    Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und nach Ihrer Wahl mit
    der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche zu
    beauftragen. Die Kosten für den Rechtsanwalt muss die
    gegnerische Versicherung übernehmen.
  4. Mietwagen oder die Nutzungsausfall-
    Entschädigung:
    Sie haben das Recht, einen Miet-
    wagen der gleichen Art und Güte, oder die Nutzungs-
    ausfall-Entschädigung für die Zeit, in der Sie durch den
    Unfallschaden bedingt, Ihr Fahrzeug nicht benutzen
    können, zu beanspruchen. Diese Kosten sind ebenfalls
    von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen.
  5. Auswahl Schadensregulierung:
    Sie haben das Recht zu wählen, ob Sie den Schaden
    - über die Höhe des Gutachtens,
    - nach Rechnung der Reparaturwerkstatt,
    - Teilreparatur,
    - über eine Totalschaden-Abrechnung                         
    vornehmen wollen.
    Informationen über Ihre Vorteile zu der Auswahl Ihrer
    Entscheidung erhalten Sie von Ihrem Rechtsanwalt.
  6. Schadensabwicklung: Achtung, wenn Ihnen von der
    gegnerischen Versicherung deren eigener Gutachter
    angeboten wird.
    Behalten Sie die Abwicklung des
    Unfallschadens in Ihren eigenen Händen!
    Lassen Sie sich in Ihrem Interesse von der gegneri-
    schen Versicherung nicht dazu drängen, die Regelung
    des Schadens über deren „Schadenssteuerung“
    abzuwickeln.
    Es besteht für Sie das Risiko, daß Ihre berechtigten
    Schadensersatzansprüche nicht in vollem Umfang
    ersetzt werden. So kann für Sie ein erheblicher Nachteil
    entstehen. Ihr persönlicher Gutachter und auch der
    Rechtsanwalt sichern Ihnen die korrekte Schadensab-
    wicklung zu. Sie sind der Herr der Abwicklung des
    Unfallschadens (nicht etwa der eintritts-
    pflichtige Versicherer).
  7. Schadensminderung: Alle Beteiligten am Unfallscha-
    den, Sie selbst als Geschädigte(r), der Gutachter
    auch der Rechtsanwalt müssen der gesetzlichen Pflicht
    zur Schadensminderung folgen. Das bedeutet, daß sich
    niemand durch einen Schaden bereichern darf.
  8. Gleichstellung: Es darf aber auch keine Situation
    entstehen, die Sie als Geschädigten durch das Scha-
    densereignis „ärmer“ stellt als unmittelbar vor dem
    Schadensfall.
  9. Angaben zum Unfallhergang:
    Es müssen alle Angaben zu dem Schaden wahrheitsge-
    mäß sein. Das ist von größter Wichtigkeit, da falsche
    oder unwahre Angaben zur strafrechtlichen Verfolgung
    führen.
  10. Steigende Versicherungsprämien:
    Der unabhängige, freie Sachverständige (Gutachter)
    trägt auch dazu bei, daß die gegnerische Versicherung
    vor nicht zutreffenden Schadensersatzleistungen
    bewahrt wird.